Satzung
der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
-Bund zur Förderung der Landespflege-
Landesverband NRW e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald -Bund zur Förderung
der Landespflege- Landesverband NRW e. V. ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz
in Essen, nachfolgend Schutzgemeinschaft genannt.
(2) Die Schutzgemeinschaft ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Essen unter der Reg.- Nr. 2724 eingetragen und ist Mitglied
der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald -Bundesverband e. V . - Bonn.
(3) Die
Schutzgemeinschaft ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden. Sie
wirkt im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2
Das Geschäftsjahr der Schutzgemeinschaft
ist das Kalenderjahr.
§ 3
(1) Die Schutzgemeinschaft unterstützt die Ziele des
Biotop- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes; sie setzt sich insbesondere für die Erhaltung,
Pflege und Vermehrung des Ökosystems Wald ein.
Im Rahmen dieser Ziele fasst die Schutzgemeinschaft alle zusammen, die
bereit sind, an der Erhaltung des Waldes, an der Förderung der Landespflege
und damit einer gesunden Umwelt mitzuwirken und das Verhältnis des Menschen,
insbesondere der Jugend, zu Wald und Natur zu pflegen.
(2) Sie will zu diesem Zweck Maßnahmen planen, vorschlagen
und durchführen, die geeignet sind
a)
die Öffentlichkeit
über die Bedeutung des Waldes in seiner Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion
für das Gemeinwohl aufzuklären und sie auf die vielfältige Verwendung des einheimischen
Holzes hinzuweisen,
b) die Öffentlichkeit auf die entscheidende Wichtigkeit
der Landschaftspflege und der Landespflege hinzuweisen,
c) die Öffentlichkeit und insbesondere die Jugend für
eine verständnisvolle Einstellung zum Wald und zu seiner Erhaltung und Pflege
zu gewinnen,
d) die immerwährenden Leistungen des Waldökosystems zu
sichern und zu erhalten unter Berücksichtigung der vielfältigen Ansprüche an
den Wald,
e) die Forst- und Holzwirtschaft darin zu unterstützen,
dass sie durch nachhaltige Waldwirtschaft auf ökologischer Grundlage unter Erhaltung
der Bodenkraft die wirtschaftliche Grundlage der Walderhaltung sichert,
f) die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Landschaftspflege und Landespflege zu fördern, insbesondere
zur Erhaltung des
Waldes allgemein und
zur Bekämpfung der neuartigen Waldschäden.
§ 4
Eigenständige Organisationen
(1) Die Deutsche Waldjugend, Lvd. NRW e. V, nachfolgend Waldjugend genannt, ist die Jugendorganisation der Schutzgemeinschaft. Die Satzung der Waldjugend darf nicht in Widerspruch zur Satzung der Schutzgemeinschaft stehen. Die Satzung bzw. die Satzungsänderungen der Waldjugend sind dem Vorstand der Schutzgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Kreis- und Ortsverbände der Schutzgemeinschaft
geben sich eine Satzung. Die Satzungen der rechtlich selbständigen Kreisverbände
und der rechtlich unselbständigen Kreis- und Ortsverbände dürfen nicht in Widerspruch
zur Satzung der Schutzgemeinschaft stehen. Die Satzungen bzw. die Satzungsänderungen
dieser Verbände sind dem Vorstand der Schutzgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Organe der Waldjugend und der Kreis- und Ortsverbände
sind mindestens die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung
wird durch den Vorstand mindestens alle zwei Jahre einberufen. Die Einberufung
hat spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Nennung der Tagesordnung
zu geschehen.
Der Vorstand besteht mindestens
aus drei Personen. Der Vorstand ist alle vier Jahre im Rahmen einer Mitgliederversammlung
neu zu wählen.
§ 5
(1) Die Schutzgemeinschaft hat ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind
a) natürliche Personen
Einzelmitglieder der Kreis- und Ortsverbände
Einzelmitglieder des Landesverbandes
Einzelmitglieder der Waldjugend
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts.
(3) Die Mitglieder der Ortsverbände sind gleichzeitig
Mitglieder des zuständigen Kreisverbandes. Die Mitglieder der Waldjugend sind
auch Mitglieder der zuständigen Orts- und Kreisverbände. Die Satzungen müssen
entsprechende Bestimmungen enthalten.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
jeweils zuständige Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand eines Kreis- oder
Ortsverbandes ist gegenüber dem Landesvorstand zu begründen. Über die endgültige
Aufnahme oder Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreis- oder
Ortsverbandes.
(5) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sind Vollmitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
(6) Ein Mitglied kann durch eine an den Landesverband
oder den zuständigen Kreis- oder Ortsverband bzw. der Waldjugend zu richtende
schriftliche Kündigung, spätestens eingehend am 30.09, zum Jahresende aus der
Schutzgemeinschaft ausscheiden.
(7) Der Vorstand der Schutzgemeinschaft kann Mitglieder
ausschließen, die grob gegen die Interessen der Schutzgemeinschaft verstoßen,
oder die trotzt zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung
im Rückstand sind.
(8) Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied
die Delegiertenversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einer 2/3
- Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bis zur endgültigen Entscheidung der
Delegiertenversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
§ 6
(1) Der Verein gliedert sich in
a) Landesverband
b) Kreis-/Ortsverbände
c) Waldjugend
(2) Die Kreisverbände umfassen den Bereich eines Kreises
und/oder einer kreisfreien Stadt. Sie unterstützen die Schutzgemeinschaft unter
Beachtung dieser Satzung.
(3) Als Untergliederungen der Kreisverbände können im
Einvernehmen mit dem Kreisverband Ortsverbände gebildet werden. Sie unterstützen
die Kreisverbände bei der Verbandsarbeit unter Beachtung der Satzung der Schutzgemeinschaft.
§ 7
Organe der Schutzgemeinschaft
sind:
Die Mitgliedervollversammlung
die Delegiertenversammlung
der Vorstand
der Beirat
§ 8
(1) Die Mitgliedervollversammlung beschließt über eine
Änderung des Zweckes und der Aufgaben (§ 3) und die Verbandsauflösung (§ 17).
(2) Die Mitgliedervollversammlung wird bei Bedarf oder
auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder vom Vorstand mit einer
Frist von mindestens zwei Monaten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
einberufen.
Die Mitgliedervollversammlung
ist beschlussfähig, wenn der Vorstand dazu ordnungsgemäß eingeladen hat.
Beschlüsse werden mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
(3) § 9 Absätze (6) und (8) gelten entsprechend.
§ 9
(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aus den Delegierten der
Kreise und kreisfreien Städte; das jeweils höchste Gremium wählt die Delegierten
nach folgendem Schlüssel:
Bis 20 stimmberechtigte Mitglieder = 1 Delegierter
bis 50 stimmberechtigte Mitglieder = 2 Delegierte.
Kreisverbände mit mehr als 50 stimmberechtigten Mitgliedern
haben darüber hinaus für jeweils angefangene 50 stimmberechtigte Mitglieder
1 Zusatzstimme.
b) Aus den vom Vorstand der
Waldjugend für die unter 18-jährigen Mitglieder benannten Delegierten, die über
18 Jahre alt sein müssen. Der für die Kreisverbände geltende Schlüssel ist entsprechend
anzuwenden.
c) Aus dem Landesvorstand
der Schutzgemeinschaft, der zugleich die Einzelmitglieder der Schutzgemeinschaft
vertritt, die keinem Kreisverband angehören.
d) Aus den Mitgliedern gem. § 5 Abs. 2 b) des Landesverbandes; die Zahl
der Delegierten richtet sich gem. § 9 Abs. 1 a).
(2) Die
Zahl der Stimmberechtigten errechnet sich nach der Mitgliederzahl zum 31.12.
des vorangegangenen Jahres.
(3) In der Delegiertenversammlung hat jeder anwesende
Delegierte sowie jedes Mitglied des Vorstandes der Schutzgemeinschaft 1 Stimme.
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Vertretung ist nur durch gewählte
Ersatz-Delegierte möglich.
(4) Die Delegierten-Versammlung wird durch den Vorstand
mindestens alle 2 Jahre einberufen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung
hat mindestens 2 Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich an die Vorstände
der Kreisverbände sowie der Waldjugend unter Nennung der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Delegierten und Ihre Vertreter sind der Schutzgemeinschaft spätestens 14
Tage vor dem Versammlungstermin zu benennen.
(5) Auf Verlangen von einem Drittel der Kreisverbände
muss der Vorstand die Delegiertenversammlung innerhalb von 3 Monaten einberufen.
(6) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden
des Vorstandes der Schutzgemeinschaft, seinem Stellvertreter oder von einem
anderen vom Vorsitzenden bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn
der Vorstand dazu ordnungsgemäß eingeladen hat.
Beschlüsse werden - soweit
in der Satzung nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Die in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Vorständen der Kreisverbände und der
Waldjugend zuzuleiten.
§ 10
Die Aufgaben der Delegiertenversammlung
sind insbesondere:
a) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden
und der übrigen zu wählenden Vorstandsmitglieder der Schutzgemeinschaft
b) Wahl der Beiratsmitglieder
c) Wahl der Delegierten und Ersatz-Delegierten für die
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes,
d) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
e) Festsetzung der Beiträge,
f) Genehmigung der Haushaltsvoranschläge,
g) Genehmigung der Jahresrechnungen,
h) Wahl der Kassenprüfer,
i) Entlastung des Vorstands,
j) Änderung der Satzung vorbehaltlich der Rechte der
Mitgliedervollversammlung nach § 8.
§ 11
(1) In den Vorstand können nur Mitglieder der Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zwei Vorstandsmitglieder werden von der Waldjugend entsandt; je ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 8, höchstens
18 Personen sowie den Ehrenvorsitzenden. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand
mit Sitz und Stimme an.
Der Vorstand wird für vier
Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Zuwahlen sind nur für den Rest der Wahlperiode
möglich.
Die Neuwahl des Vorstandes
muss spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtsperiode erfolgen. Bis
zum Amtsantritt des neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte
kommissarisch weiter .
Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden
ständig vertritt und die laufenden Geschäfte wahrnimmt, sowie weitere stellvertretende
Vorsitzende aus seiner Mitte wählen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
(4) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder in
dessen Auftrag durch einen seiner Stellvertreter drei Wochen vor dem Sitzungstermin
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zur Sitzung geladen.
Auf Verlangen von mindestens
drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand unverzüglich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen.
(5) Der ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufene Vorstand
ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und vier weitere
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Geschäftsführer
nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(6) Die
vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter
sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand kann sich eine von der Delegiertenversammlung
zu genehmigende Geschäftsordnung geben.
§ 12
Aufgaben des
Vorstandes
(1) Der Vorstand erlässt die Richtlinien für die Arbeit
der Schutzgemeinschaft, überwacht ihre Durchführung, bestellt den hauptamtlichen
Geschäftsführer und erlässt für ihn eine Dienstanweisung.
(2) Der Vorstand stellt den Entwurf eines Haushaltsplanes
auf und sorgt für dessen Finanzierung.
(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
und Delegiertenversammlung vor .
(4) Der Vorstand veranlasst die sachliche und rechnerische
Prüfung des Jahresabschlusses.
(5) Der Vorstand legt die an den Landesverband abzuführenden
Beitragsanteile fest.
§ 13
(1) Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 30 Personen nicht
überschreiten. Die Beiratsmitglieder werden alle vier Jahre vom Vorstand zur
Wahl vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Beiratsmitglieder sollen mit den Fragen der Forst-
und Holzwirtschaft sowie der Landschaftspflege und des Naturschutzes vertraut
sein.
(3) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden
des Vorstandes der Schutzgemeinschaft einberufen und geleitet. Die Vorstandsmitglieder
können an den Sitzungen des Beirates teil- nehmen.
§ 14
Der Beirat berät den Vorstand
der Schutzgemeinschaft und unterstützt die Ziele der Schutzgemeinschaft in der
Öffentlichkeit.
§ 15
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15.02. des laufenden
Kalenderjahres zu zahlen.
(2) Die Mitglieder der Waldjugend sind bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres in der Schutzgemeinschaft beitragsbefreit; ältere Mitglieder
der Waldjugend sind beitragsbefreit, sofern sie offizielle Funktionen in der
Waldjugend ausüben.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
der Schutzgemeinschaft sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 16
(1) Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald -Bund zur Förderung
der Landespflege- Landesverband NRW e. V .mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 17
Bei Auflösung der Schutzgemeinschaft
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem
Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW zu, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden
hat.
§ 18
Diese Satzung ist am 19.
September 1992 von der Mitgliederversammlung in Mülheim a. d. Ruhr beschlossen
worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Essen in Kraft.