Satzung

der

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)

-Bund zur Förderung der Landespflege-

Landesverband NRW e.V.


§ 1
Name und Sitz


(1) Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald -Bund zur Förderung der Landespflege- Landesverband NRW e. V. ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Essen, nachfolgend Schutzgemeinschaft genannt.

(2) Die Schutzgemeinschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter der Reg.- Nr. 2724 eingetragen und ist Mitglied der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald -Bundesverband e. V . - Bonn.

(3) Die Schutzgemeinschaft ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden. Sie wirkt im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2
Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Schutzgemeinschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 3
Zweck und Aufgaben

 

(1) Die Schutzgemeinschaft unterstützt die Ziele des Biotop- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; sie setzt sich insbesondere für die Erhaltung, Pflege und Vermehrung des Ökosystems Wald ein.

Im Rahmen dieser Ziele fasst die Schutzgemeinschaft alle zusammen, die bereit sind, an der Erhaltung des Waldes, an der Förderung der Landespflege und damit einer gesunden Umwelt mitzuwirken und das Verhältnis des Menschen, insbesondere der Jugend, zu Wald und Natur zu pflegen.

(2) Sie will zu diesem Zweck Maßnahmen planen, vorschlagen und durchführen, die geeignet sind

a)    die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes in seiner Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion für das Gemeinwohl aufzuklären und sie auf die vielfältige Verwendung des einheimischen Holzes hinzuweisen,

b)    die Öffentlichkeit auf die entscheidende Wichtigkeit der Landschaftspflege und der Landespflege hinzuweisen,

c)     die Öffentlichkeit und insbesondere die Jugend für eine verständnisvolle Einstellung zum Wald und zu seiner Erhaltung und Pflege zu gewinnen,

d)    die immerwährenden Leistungen des Waldökosystems zu sichern und zu erhalten unter Berücksichtigung der vielfältigen Ansprüche an den Wald,

e)    die Forst- und Holzwirtschaft darin zu unterstützen, dass sie durch nachhaltige Waldwirtschaft auf ökologischer Grundlage unter Erhaltung der Bodenkraft die wirtschaftliche Grundlage der Walderhaltung sichert,

f)      die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Landschaftspflege und Landespflege zu fördern, insbesondere

  zur Erhaltung des Waldes allgemein und

zur Bekämpfung der neuartigen Waldschäden.

 

§ 4
Eigenständige Organisationen
der Schutzgemeinschaft

 

(1) Die Deutsche Waldjugend, Lvd. NRW e. V, nachfolgend Waldjugend genannt, ist die Jugendorganisation der Schutzgemeinschaft. Die Satzung der Waldjugend darf nicht in Widerspruch zur Satzung der Schutzgemeinschaft stehen. Die Satzung bzw. die Satzungsänderungen der Waldjugend sind dem Vorstand der Schutzgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Kreis- und Ortsverbände der Schutzgemeinschaft geben sich eine Satzung. Die Satzungen der rechtlich selbständigen Kreisverbände und der rechtlich unselbständigen Kreis- und Ortsverbände dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung der Schutzgemeinschaft stehen. Die Satzungen bzw. die Satzungsänderungen dieser Verbände sind dem Vorstand der Schutzgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Organe der Waldjugend und der Kreis- und Ortsverbände sind mindestens die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens alle zwei Jahre einberufen. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Nennung der Tagesordnung zu geschehen.

Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen. Der Vorstand ist alle vier Jahre im Rahmen einer Mitgliederversammlung neu zu wählen.

 

§ 5
Mitgliedschaft

 

(1) Die Schutzgemeinschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind

a)    natürliche Personen

      Einzelmitglieder der Kreis- und Ortsverbände

      Einzelmitglieder des Landesverbandes

      Einzelmitglieder der Waldjugend

b)    juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

 

(3) Die Mitglieder der Ortsverbände sind gleichzeitig Mitglieder des zuständigen Kreisverbandes. Die Mitglieder der Waldjugend sind auch Mitglieder der zuständigen Orts- und Kreisverbände. Die Satzungen müssen entsprechende Bestimmungen enthalten.

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweils zuständige Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand eines Kreis- oder Ortsverbandes ist gegenüber dem Landesvorstand zu begründen. Über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreis- oder Ortsverbandes.

(5) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Vollmitglieder mit allen Rechten und Pflichten.

(6) Ein Mitglied kann durch eine an den Landesverband oder den zuständigen Kreis- oder Ortsverband bzw. der Waldjugend zu richtende schriftliche Kündigung, spätestens eingehend am 30.09, zum Jahresende aus der Schutzgemeinschaft ausscheiden.

(7) Der Vorstand der Schutzgemeinschaft kann Mitglieder ausschließen, die grob gegen die Interessen der Schutzgemeinschaft verstoßen, oder die trotzt zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.

(8) Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Delegiertenversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bis zur endgültigen Entscheidung der Delegiertenversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.

 

§ 6
Gliederung

 

(1) Der Verein gliedert sich in

a)    Landesverband

b)    Kreis-/Ortsverbände

c)     Waldjugend

 

(2) Die Kreisverbände umfassen den Bereich eines Kreises und/oder einer kreisfreien Stadt. Sie unterstützen die Schutzgemeinschaft unter Beachtung dieser Satzung.

(3) Als Untergliederungen der Kreisverbände können im Einvernehmen mit dem Kreisverband Ortsverbände gebildet werden. Sie unterstützen die Kreisverbände bei der Verbandsarbeit unter Beachtung der Satzung der Schutzgemeinschaft.

 

§ 7
Organe

 

Organe der Schutzgemeinschaft sind:

      Die Mitgliedervollversammlung

      die Delegiertenversammlung

      der Vorstand

      der Beirat

 

§ 8
Mitgliedervollversammlung

 

(1) Die Mitgliedervollversammlung beschließt über eine Änderung des Zweckes und der Aufgaben (§ 3) und die Verbandsauflösung (§ 17).

(2) Die Mitgliedervollversammlung wird bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Monaten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand dazu ordnungsgemäß eingeladen hat.

Beschlüsse werden mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

(3) § 9 Absätze (6) und (8) gelten entsprechend.

 

§ 9
Delegiertenversammlung

 

(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:

a) Aus den Delegierten der Kreise und kreisfreien Städte; das jeweils höchste Gremium wählt die Delegierten nach folgendem Schlüssel:

      Bis 20 stimmberechtigte Mitglieder = 1 Delegierter

      bis 50 stimmberechtigte Mitglieder = 2 Delegierte.

      Kreisverbände mit mehr als 50 stimmberechtigten Mitgliedern haben darüber hinaus für jeweils angefangene 50 stimmberechtigte Mitglieder 1 Zusatzstimme.

b) Aus den vom Vorstand der Waldjugend für die unter 18-jährigen Mitglieder benannten Delegierten, die über 18 Jahre alt sein müssen. Der für die Kreisverbände geltende Schlüssel ist entsprechend anzuwenden.

c) Aus dem Landesvorstand der Schutzgemeinschaft, der zugleich die Einzelmitglieder der Schutzgemeinschaft vertritt, die keinem Kreisverband angehören.

d) Aus den Mitgliedern gem. § 5 Abs. 2 b) des Landesverbandes; die Zahl der Delegierten richtet sich gem. § 9 Abs. 1 a).

 

(2) Die Zahl der Stimmberechtigten errechnet sich nach der Mitgliederzahl zum 31.12. des vorangegangenen Jahres.

(3) In der Delegiertenversammlung hat jeder anwesende Delegierte sowie jedes Mitglied des Vorstandes der Schutzgemeinschaft 1 Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Vertretung ist nur durch gewählte Ersatz-Delegierte möglich.

(4) Die Delegierten-Versammlung wird durch den Vorstand mindestens alle 2 Jahre einberufen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung hat mindestens 2 Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich an die Vorstände der Kreisverbände sowie der Waldjugend unter Nennung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Delegierten und Ihre Vertreter sind der Schutzgemeinschaft spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu benennen.

(5) Auf Verlangen von einem Drittel der Kreisverbände muss der Vorstand die Delegiertenversammlung innerhalb von 3 Monaten einberufen.

(6) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Schutzgemeinschaft, seinem Stellvertreter oder von einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

(7) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand dazu ordnungsgemäß eingeladen hat.

Beschlüsse werden - soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Die in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Vorständen der Kreisverbände und der Waldjugend zuzuleiten.

 

§ 10
Aufgaben der Delegiertenversammlung

 

Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:

a)    Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen zu wählenden Vorstandsmitglieder der Schutzgemeinschaft

b)    Wahl der Beiratsmitglieder

c)     Wahl der Delegierten und Ersatz-Delegierten für die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes,

d)    Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

e)    Festsetzung der Beiträge,

f)      Genehmigung der Haushaltsvoranschläge,

g)    Genehmigung der Jahresrechnungen,

h)    Wahl der Kassenprüfer,

i)      Entlastung des Vorstands,

j)      Änderung der Satzung vorbehaltlich der Rechte der Mitgliedervollversammlung nach § 8.

 

§ 11
Vorstand

 

(1) In den Vorstand können nur Mitglieder der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zwei Vorstandsmitglieder werden von der Waldjugend entsandt; je ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 8, höchstens 18 Personen sowie den Ehrenvorsitzenden. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit Sitz und Stimme an.

Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Zuwahlen sind nur für den Rest der Wahlperiode möglich.

Die Neuwahl des Vorstandes muss spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtsperiode erfolgen. Bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiter .

Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden ständig vertritt und die laufenden Geschäfte wahrnimmt, sowie weitere stellvertretende Vorsitzende aus seiner Mitte wählen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

(4) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch einen seiner Stellvertreter drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zur Sitzung geladen.

Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand unverzüglich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Der ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und vier weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(6) Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

(7) Der Vorstand kann sich eine von der Delegiertenversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung geben.

 

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand erlässt die Richtlinien für die Arbeit der Schutzgemeinschaft, überwacht ihre Durchführung, bestellt den hauptamtlichen Geschäftsführer und erlässt für ihn eine Dienstanweisung.

(2) Der Vorstand stellt den Entwurf eines Haushaltsplanes auf und sorgt für dessen Finanzierung.

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung und Delegiertenversammlung vor .

(4) Der Vorstand veranlasst die sachliche und rechnerische Prüfung des Jahresabschlusses.

(5) Der Vorstand legt die an den Landesverband abzuführenden Beitragsanteile fest.

 

§ 13
Beirat

 

(1) Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 30 Personen nicht überschreiten. Die Beiratsmitglieder werden alle vier Jahre vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Beiratsmitglieder sollen mit den Fragen der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Landschaftspflege und des Naturschutzes vertraut sein.

(3) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vorstandes der Schutzgemeinschaft einberufen und geleitet. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Beirates teil- nehmen.

 

§ 14
Aufgaben des Beirates

 

Der Beirat berät den Vorstand der Schutzgemeinschaft und unterstützt die Ziele der Schutzgemeinschaft in der Öffentlichkeit.

 

§ 15
Beiträge

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15.02. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

(2) Die Mitglieder der Waldjugend sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Schutzgemeinschaft beitragsbefreit; ältere Mitglieder der Waldjugend sind beitragsbefreit, sofern sie offizielle Funktionen in der Waldjugend ausüben.

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder der Schutzgemeinschaft sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 16
Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald -Bund zur Förderung der Landespflege- Landesverband NRW e. V .mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 17
Auflösung der Schutzgemeinschaft

 

Bei Auflösung der Schutzgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 18
Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung ist am 19. September 1992 von der Mitgliederversammlung in Mülheim a. d. Ruhr beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen in Kraft.

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